Eingaben

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23.12.2011

Verlängerung der Steuererklärungsfrist für steuerliche Berater

Allgemein beträgt die Frist bei Privatpersonen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 5 Monate nach Ablauf des Steuerjahres. Bei Steuerberatern verlängert sie sich nach einem bundeseinheitlichen Fristenerlass auf 12 Monate, damit diese die vor allem bei Unternehmen und Selbstständigen deutlich aufwendigeren jährlichen Steuererklärungen erstellen können. In einigen Bundesländern werden darüber hinaus für steuerliche Berater grundsätzlich keine Fristverlängerungen mehr gewährt. Jedoch sind die steuerlichen Rechtsvorschriften im Laufe der letzten Jahre stetig komplizierter geworden, sodass ihre Anwendung durch die Unternehmen und ihre Steuerberater mehr Zeit erfordert. Daher regt der Bund der Steuerzahler an, die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen durch Steuerberater von 12 auf 15 Monate zu verlängern.

Eingabe BdSt
Antwort BMF

16.11.2011

Ermäßigter Umsatzsteuer auf Speisen und Getränke bei Imbissständen und Partyservice

Ob der Verkauf von Bratwurst, Pommes frites und Co. an einem Imbissstand dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent oder dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt, ist umstritten. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Jahr entschieden, dass eine ermäßigt zu versteuernde Essenslieferung vorliegt, wenn nur standardisiert zubereitete Speisen abgegeben werden und der Kunde die Speisen nur an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen wie Theken oder Ablagebrettern an Imbissständen im Stehen einnehmen kann. Bislang fehlt ein Verwaltungsschreiben zur konkreten Umsetzung des Urteils. Insbesondere ist fraglich, was eine standardisiert zubereitete Speise ist. Der BdSt hakt mit dieser Eingabe beim Bundesministerium der Finanzen nach. Das Bundesministerium der Finanzen teilt mit, dass eine Verwaltungsanweisung erarbeitet wird, sobald auch das Verfahren XI R 6/08 beim Bundesfinanzhof abgeschlossen ist.

Eingabe BdSt
Antwort BMF

10.11.2011

Umsatzsteuer bei Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseuren

Die Finanzverwaltung hat in verschiedenen Bundesländern Verwaltungsanweisungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen durch Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseuren veröffentlicht. Danach sei die Behandlungen nur noch dann umsatzsteuerfrei, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt oder die Leistung im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht wird. Folgebehandlungen, die der Patient selbst zahlen muss und für die keine ärztliche Verordnung vorliegt, sind hingegen nicht (mehr) umsatzsteuerfrei. Für diese Patienten kann es damit zu einer Verteuerung bestimmter Leistungen kommen. Der Bund der Steuerzahler hat sich mit einer Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gewandt und um Klarstellung gebeten. Das BMF bestätigt die Auffassung der Länderfinanzverwaltung. Damit wird die Massage beim Physiotherapeuten bzw. Masseur ab dem Jahr 2012 teurer, wenn kein ärztliches Rezept vorliegt.

Eingabe BdSt
Antwort BMF

08.11.2011

Rechtsbehelfe bei Musterverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Mittlerweile wird nicht nur vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor obersten Bundesgerichten um steuerliche Fragen gestritten, sondern auch vor europäischen Gerichten. Gemäß § 363 Abs. 2 AO können sich andere betroffene Steuerzahler auf diese Musterverfahren berufen und das Ruhen des eigenen Einspruchsverfahrens verlangen. Wird der Antrag auf Ruhen des Verfahrens auf einen Vorgang beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gestützt, wird von der Finanzverwaltung das Ruhen des Verfahrens jedoch nicht gewährt. Ist ein Musterverfahren hingegen vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) anhängig, bewilligt die Finanzverwaltung das Ruhen des Verfahrens. Diese Differenzierung zwischen den verschiedenen europäischen Gerichtshöfen ist im Hinblick auf die Gesetzlage jedoch höchst fragwürdig. Der Bund der Steuerzahler hat sich daher an die finanzpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen gewandt. Aus Sicht des Bundes der Steuerzahler müssen Musterverfahren vor allen europäischen Gerichtshöfen gleichermaßen zu einem Ruhen des Verfahrens führen.

Schreiben Finanzausschuss

04.11.2011

Rundungsfehler – Falsche Steuerbescheide durch EOSS-Software

Nach der amtlichen Anleitung zum Ausfüllen der Einkommensteuererklärung soll zugunsten des Steuerzahlers aufgerundet werden. Beim Einsatz der Finanzamtssoftware EOSS kommt es hingegen zur Abschneidung von Centbeträgen und damit zur Abrundung. Dies kann für den betroffenen Steuerzahler zu einer höheren Steuer führen. Der Bund der Steuerzahler fragt mit dieser Eingabe an, wann das Problem behoben wird und wann bereits bekannt gegebene fehlerhafte Bescheide korrigiert werden. Die Antwort des BMF finden Sie im Anschluss.

Eingabe BdSt
Antwort BMF

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