Anpassung des Unterhaltshöchstbetrages
Auch Unterhaltsleistungen an erwachsene Kinder können steuerlich abgesetzt werden, z. B. wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet und das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag nicht mehr gewährt wird. Das Gesetz schreibt dafür in § 33a EStG einen abzugsfähigen Höchstbetrag von 8.004 Euro pro Jahr fest. Eigentlich hätte dieser Unterhaltshöchstbetrag längst auf 8.130 Euro angepasst werden müssen, denn mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde der steuerfreie Grundfreibetrag von 8.004 Euro auf 8.130 Euro angehoben. Folgerichtig wäre auch der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG anzupassen gewesen. Der BdSt fragt beim Bundesministerium der Finanzen nach, wann diese Anpassung vorgenommen wird.
Überprüfung von Freigrenzen
Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2012 mit der 110-Euro-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen befasst (VI R 79/10). Das Gericht fordert in dem genannten Urteil die Finanzverwaltung auf, „alsbald“ den steuerfreien Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen. Der Bund der Steuerzahler fragt mit dieser Eingabe beim Bundesministerium der Finanzen an, wann angedacht ist, den Hinweis des Gerichts aufzugreifen. Zudem regen wir an, Freigrenzen und Höchstbeträge im Steuerrecht regelmäßig zu überprüfen.
Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug bei Kapitalerträgen nach § 20 (1) Nr.7, Nr. 9, Nr. 10a und 10 b EStG auf betrieblichen Konten
Bislang kann vom Kapitalertragsteuerabzug bei Kapitalerträgen nach § 20 (1) Nr.7, Nr. 9, Nr. 10a und 10 b EStG, die auf betrieblichen Konten gut geschrieben werden, kein Abstand genommen werden. Insbesondere der Steuerabzug bei Zinsen nach § 20 (1) Nr.7 EStG stößt in der Praxis auf Unverständnis. Kapitalerträge, die auf betrieblichen Konten gutgeschrieben werden, gehören nach § 20 (8) EStG zu den betrieblichen Einkünften, beispielsweise aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbständiger Tätigkeit. Daher kann mit dem Kapitalertragsteuerabzug keine abschließende Besteuerung erfolgen. Um letztendlich eine korrekte Besteuerung durchzuführen, ist durch den bereits erfolgten Kapitalertragsteuerabzug aus unserer Sicht ein unnötig hoher bürokratischer Aufwand für mehrere Beteiligte notwendig. Der Bund der Steuerzahler fragt beim BMF daher nach, weshalb diese Regelung in der Form existiert.
Änderung der Programmablaufpläne
BdSt fordert praxisgerechte KorrekturDer Bundesrat hat im Februar 2013 der Anhebung des Grundfreibetrags im Einkommensteuerrecht zugestimmt. Der steuerfreie Grundfreibetrag soll rückwirkend ab Anfang 2013 von 8.004 Euro auf 8.130 Euro steigen. Damit müssen auch die Programmablaufpläne für die Lohnsteuerberechnung beim Arbeitslohn geändert werden, denn die bisherigen Programme rechnen noch mit dem alten Grundfreibetrag von 8.004 Euro im Jahr. Nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen soll die Umstellung ab April 2013 erfolgen. Weil in den Monaten Januar, Februar und März 2013 ein zu niedriger Grundfreibetrag berücksichtigt wurde, wurden zu viele Lohnsteuern einbehalten (maximal 2 Euro im Monat zu viel). Der Bund der Steuerzahler fordert nun, den unzutreffenden Lohnsteuerabzug über die Lohnabrechnungen im laufenden Jahr 2013 zu korrigieren. Wichtig ist vor allem, dass die Berichtigung mit wenig Aufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbunden ist.
ELSTER-Zertifikate bei Umsatzsteuervoranmeldungen/ ELSTER-Spezial
Seit dem 1. Januar 2005 ist die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtend vorgeschrieben. Ab dem 1. Januar 2013 muss die elektronische Übermittlung dann auch authentifiziert erfolgen. Die Steuerzahler können dabei zwischen drei Authentifizierungsverfahren wählen. Neben der Basiszertifizierung und dem ELSTER-Plus-Zertifikat besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuervoranmeldungen mittels eines sogenannten ELSTER-Sticks (Elster-Spezial) zu übermitteln. Der ELSTER-Stick muss bei einem Onlineshop käuflich erworben werden. Er kostet 41 Euro. Mir dieser Eingabe fragt der Bund der Steuerzahler nach, warum der Stick nur im Internet bestellt werden kann und ob zur Kostensenkung auch geprüft wurde, den Auftrag an eine andere bzw. mehrere Firmen zu vergeben. Das Bundesministerium der Finanzen teilt mit, dass die Sicherheitssticks und Signaturkarten nicht von der Finanzverwaltung vertrieben werden. Vielmehr werden diese technischen Zusatzgeräte von freien Herstellern angeboten und von der Verwaltung auf sicherheitstechnische Mindeststandards geprüft. Zurzeit erfüllt nur ein Unternehmen diese Mindeststandards.







