Steuerliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen bei privat Versicherten im Zusammenhang mit der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO)
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 (Az.: 2 Bvl 1/06) war eine gesetzliche Neuregelung zur steuerlichen Berücksichtigung von Pflege- und Krankenversicherungsbeiträgen notwendig geworden. Privat Versicherten ist weitestgehend nicht verständlich, weshalb bei ihnen Abschläge vom abzugsfähigen Beitrag vorgenommen werden, wenn beispielsweise ambulante Leistungen durch einen Heilpraktiker, Zahnersatz und kieferorthopädische Leistungen mitversichert werden. Diese Leistungen werden – zumindest teilweise – auch von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen.
Konkret stellt sich die Frage, inwieweit dies bei den Punkten und den daraus resultierenden Abschlägen berücksichtigt wurde. Der BdSt fordert das BMF zur Offenlegung der entsprechenden Berechnungsgrundlagen auf.
Pflichtveranlagung nach § 46 EStG und nach § 56 EStDV; Nicht-Veranlagungsbescheinigung nach § 44a EStG
Durch die Anknüpfung an die Verwirklichung unterschiedlicher Tatbestände für die Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung und dem Unterlassen des Steuerabzugs von Kapitalerträgen entsteht eine Diskrepanz. Um Steuerzahlern, bei denen mit keiner Einkommensteuerschuld zu rechnen ist, die Anfertigung und Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu ersparen, sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer NV-Bescheinigung entsprechend angepasst werden. Eine diesbezügliche Änderung regt der Bund der Steuerzahler Deutschland gegenüber dem BMF an.
Vorläufigkeitsvermerk: Erststudienkosten im Anschluss an die Schulausbildung, den Wehrdienst, den Zivildienst oder an ein soziales Jahr als vorweggenommene Werbungskosten
Da inzwischen ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 7/10 zu der Frage anhängig ist, ob Erststudienkosten im direkten Anschluss an die Schulausbildung, den Wehrdienst, den Zivildienst oder an ein soziales Jahr als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen sind, fordert der Bund der Steuerzahler das Bundesministerium der Finanzen auf, einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk zu erteilen. Diese Fragestellung betrifft eine Vielzahl von Steuerzahlern, so dass es zweckmäßig ist, diesen Punkt in die Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO aufzunehmen. Mit dem Vermerk kann verhindert werden, dass die Steuerzahler zur Wahrung des Rechtschutzes Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen müssen.
Eingabe Berücksichtigung von Krankenkassen- und Pflegebeiträgen - elektronische Datenübermittlung
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde die steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen neu geordnet. Nach dem Gesetz sollen diese Beiträge nur noch berücksichtigt werden, wenn der Steuerzahler in die elektronische Übermittlung der Daten einwilligt. Der BdSt ist der Ansicht, dass die Berücksichtigung von solchen Vorsorgeaufwendungen jedoch nicht von der Form der Mitteilung anhängig sein könne.
Anpassung des steuerfrei zu erstattenden Kilometerpauschsatzes bei Reisekosten
In einigen Bundesländern (z.B. Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern) werden Wegstreckenentschädigungen für Mitarbeiter der Länder in Höhe von 35 Cent je Kilometer steuerfrei gezahlt, wenn sie für dienstliche Fahrten ihren privaten Pkw verwenden. Der pauschale Kilometersatz, der steuerfrei ist, liegt damit 5 Cent je Kilometer höher als bei den übrigen Steuerzahlern.
Der Bund der Steuerzahler fordert die Beseitigung dieser Ungleichbehandlung und Anhebung des pauschalen Kilometersatzes bei Dienstreisen mit dem privaten Pkw auf 35 Cent je Kilometer für alle Steuerzahler.
Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer
Der Solidaritätszuschlag wird für Veranlagungszeiträume ab 2005 nur noch vorläufig festgesetzt. So wird der Rechtsschutz der Betroffenen gewahrt, ohne dass gegen die Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide Einspruch eingelegt werden muss. Allerdings wird durch den Vorläufigkeitsvermerk in den Fällen der Quellenbesteuerung von Kapitalerträgen kein Rechtsschutz erreicht. Für diese Fälle muss eine praktikable Lösung gefunden werden.
Wahlrecht bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Nach der Neuregelung zur Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern gibt es noch viele offene Fragen zur Anwendung. Der BdSt fordert das Bundesministerium der Finanzen auf, seine Auffassung bezüglich der Wahlrechte darzulegen.
Im Nachgang zu vorgenannter Anfrage hat der BdSt das Bundesministerium der Finanzen gebeten, einen konkreten Termin für die Veröffentlichung eines BMF-Schreibens anzugeben.
Vorläufigkeitsvermerk: Herabsetzung der Altersgrenze für den Kinderfreibetrags- bzw. den Kindergeldanspruch
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Altersgrenze für den Kindergeldanspruch bzw. dem Anspruch auf die kindesbedingten Freibeträge vom 27. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt. Inzwischen sind mehrere Klageverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, die die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung zum Gegenstand haben. Der BdSt fordert, diesen Sachverhalt in die Liste der Vorläufigkeitsvermerke aufzunehmen.
Verlängerung der Frist für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages
Gemäß § 7g EStG darf für Wirtschaftsgüter, die voraussichtlich in den nächsten drei Wirtschaftsjahren angeschafft werden, ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Wird das Wirtschaftsgut nicht in dieser Zeit angeschafft, ist der Investitionsabzugsbetrag rückabzuwickeln. Aufgrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation wird der Investitionsfrist von drei Jahren von vielen Unternehmern nicht als ausreichend empfunden. Der BdSt wendet sich daher an die Regierungsparteien und regt die Verlängerung der Investitionsfrist an.
Kosten eines Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung – Anwendung des BFH- Urteils vom 18. Juni 2009
Der BdSt hat im Sommer 2009 ein steuerzahlerfreundliches Urteil vor dem Bundesfinanzhof zur steuerlichen Behandlung von Kosten für ein Studium erstritten. Der BdSt vertrat die Auffassung, dass Kosten eines Studiums nach abgeschlossener Berufsausbildung Werbungskosten sind. Die Richter bestätigten diese Auffassung. Mit einer Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen fordert der BdSt das Ministerium nun auf, das Urteil auch anzuwenden.

