20.11.2009
Bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage können betroffene Elternpaare gegen ihre Steuerfestsetzung Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung sollten die Steuerzahler auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Beschwerde verweisen.
Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Nach Ansicht der beiden Verbände stellt das Mindestelterngeld eine reine Sozialtransferleistung dar und keine Lohnersatzleistung. Das Elterngeld selbst ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings wird es bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes herangezogen und wirkt steuersatzerhöhend.
Negative finanzielle Auswirkungen hat diese Praxis unter anderem dann, wenn der andere Elternteil und Ehepartner steuerpflichtige Einkünfte erzielt und darauf der erhöhte Steuersatz angewendet wird. Dabei war die Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt keineswegs von Anfang an klar, sodass die Finanzbehörden in einem Bundesland zunächst das Mindestelterngeld gar nicht bei den Progressionseinkünften berücksichtigten. Erst die Finanzminister der Länder einigten sich dann auf die für den Steuerzahler ungünstigere Variante.
Musterbrief: Einspruch gegen den Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag und Antrag auf das Ruhen des Verfahrens
Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Rückfragen an Sven Ehling - Tel.: 030/25 93 96 0
Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt
Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängigGegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Nach Ansicht der beiden Verbände stellt das Mindestelterngeld eine reine Sozialtransferleistung dar und keine Lohnersatzleistung. Das Elterngeld selbst ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings wird es bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes herangezogen und wirkt steuersatzerhöhend.
Negative finanzielle Auswirkungen hat diese Praxis unter anderem dann, wenn der andere Elternteil und Ehepartner steuerpflichtige Einkünfte erzielt und darauf der erhöhte Steuersatz angewendet wird. Dabei war die Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt keineswegs von Anfang an klar, sodass die Finanzbehörden in einem Bundesland zunächst das Mindestelterngeld gar nicht bei den Progressionseinkünften berücksichtigten. Erst die Finanzminister der Länder einigten sich dann auf die für den Steuerzahler ungünstigere Variante.
Musterbrief: Einspruch gegen den Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag und Antrag auf das Ruhen des Verfahrens
Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Rückfragen an Sven Ehling - Tel.: 030/25 93 96 0







