Bund der Steuerzahler - Der Steuerzahler - Doch wieder Krankengeld für Selbständige in der GKV

03.04.2009

Doch wieder Krankengeld für Selbständige in der GKV

Vor allem ältere Versicherte hatten sich massiv beschwert.

Die Regelung, die seit 1. Januar gilt, soll schon zum 1. August wieder geändert werden. Die freiwillig gesetzlich versicherten Selbständigen haben dann die Wahl, ob sie einen ermäßigten Beitragssatz zahlen und kein Krankengeld erhalten, oder ob sie den normalen Satz zahlen und ab der siebten Krankheitswoche Krankengeld bekommen.


(Foto: Techniker Krankenkasse)
Berlin.
Kaum war sie am 1. Januar in Kraft getreten, da scheint die Regelung zum Krankengeld für Selbständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, auch schon wieder überholt zu sein. Die Bundesregierung hat bereits ein neues Gesetz auf den Weg gebracht. Die Zustimmung des Bundestags gilt als sicher, der Termin für das Inkrafttreten steht: Ab 1. August 2009 soll die neue Regelung gelten.

Das bleibt wie gehabt
Was seit dem 1. Januar gilt, soll auch weiter möglich sein. Das heißt: Die freiwillig versicherten Selbständigen zahlen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wegen des fehlenden Krankengeldanspruchs nicht den normalen Satz von 15,5 Prozent, sondern einen ermäßigten Beitrag von 14,9 Prozent. Die Krankenkassen müssen den Selbständigen allerdings zusätzliche Krankengeld-Wahltarife anbieten.

Das ändert sich
Neu ist, dass die Kassen bei der Berechnung dieser Tarife nicht mehr das Alter, das Geschlecht und das Krankheitsrisiko des Versicherten berücksichtigen dürfen. Bisher war genau dies der Fall und das hatte dazu geführt, dass unter anderem ältere Versicherte extrem hohe Beiträge für die Wahltarife zahlen mussten. Dies hatte massive Kritik zur Folge, die nun wiederum zu der Gesetzesänderung führte.

Das wird wieder eingeführt
Neben dieser Neuerung wird den Selbständigen künftig zudem eine Alternative geboten: Statt des ermäßigten Beitrags können sie auch den allgemeinen Satz von 15,5 Prozent entrichten und erhalten dann ab der siebten Krankheitswoche Krankengeld. Eine ähnliche Regelung galt bis zum 1. Januar 2009. Bis dato konnten freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbständige wählen, ob sie bei ihrer Kasse den ermäßigten, den allgemeinen oder den erhöhten Beitragssatz entrichten wollten. Entsprechend ihrer Wahl hatten sie keinen Krankengeldanspruch, Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche oder Anspruch auf Krankengeld ab der vierten Krankheitswoche. Der „Mittelweg“ steht nun wieder zur Wahl.

Alle müssen neu wählen
Sobald das neue Gesetz in Kraft tritt, stehen im Übrigen alle freiwillig gesetzlich Versicherten wieder vor dieser Wahl. Denn die Krankengeld-Wahltarife, die aufgrund der noch geltenden Gesetzesgrundlage abgeschlossen wurden, sollen zu diesem Zeitpunkt automatisch enden. Dann gilt es also neuerlich abzuwägen, wie der Krankengeldanspruch sichergestellt werden soll.
Bei dieser Überlegung sollte bedacht werden, dass auch bei einer privaten Krankenversicherung eine Krankentagegeldpolice abgeschlossen werden kann. Insbesondere für jüngere Versicherte dürfte dies oft preisgünstiger sein. Natürlich besteht aber auch die Möglichkeit, ganz auf ein Krankengeld zu verzichten.
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