Musterklagen > Anhängige Musterklagen des BdSt
18.01.2011
Wer seinen Dienstwagen auch privat benutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil kann dabei entweder mit der sogenannten Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der 1 %-Methode ermittelt werden. Basis für die Berechnung nach der 1%-Regelung ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Häufig liegt der von den Kfz-Herstellern ausgegebene Bruttolistenpreis jedoch deutlich über den handelsüblichen Verkehrspreisen. Durch den Ansatz des höheren Bruttolistenpreises muss der Steuerzahler auch einen höheren geldwerten Vorteil versteuern. Mit diesem Musterverfahren lässt der BdSt nun prüfen, ob die Heranziehung des Bruttolistenpreises rechtmäßig ist.
Gericht: Bundesfinanzhof
Streitjahr: 2009
Verfahrensstand: Revision eingelegt
Klageschrift
Urteil FG
Revisionsschrift
Revisionsbegründung
Dienstwagenbesteuerung – Bruttolistenpreis
BFH – VI R 51/11 (Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht – 9 K 394/10)Gericht: Bundesfinanzhof
Streitjahr: 2009
Verfahrensstand: Revision eingelegt
Klageschrift
Urteil FG
Revisionsschrift
Revisionsbegründung







