Bund der Steuerzahler - Der Steuerzahler - Der Gesundheitsfonds - Aufbau und Schwachstellen

Staatsausgaben > Politikfinanzierung
05.07.2009

Der Gesundheitsfonds - Aufbau und Schwachstellen

Der Bund der Steuerzahler erklärt das neue System und nimmt Stellung.

Das Finanzierungssystem der Gesetzlichen Krankenversicherungen hat sich mit der Einführung des Gesundheitsfonds grundlegend geändert. Der Aufbau klingt zunächst schlicht und einfach, doch es wird schnell kompliziert – nur einer der Kritikpunkte des Bundes der Steuerzahler.

Berlin. Seit dem 1. Januar 2009 existiert in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine grundlegend neue Finanzierungsstruktur. Das Auffälligste: Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen nicht mehr unterschiedliche Beitragssätze erheben, sondern es gibt einen einheitlichen Beitragssatz. Dieser Satz liegt zurzeit bei 14,9 Prozent, wovon sieben Prozent der Arbeitgeber und 7,9 Prozent der Arbeitnehmer trägt.

Eine weitere Neuerung: Die Kassen behalten das Geld nicht, sondern sie leiten es an den Gesundheitsfonds weiter. In den Fonds zahlt zudem der Bund ein. Sein Zuschuss liegt in diesem Jahr bei 7,2 Milliarden Euro und soll in den kommenden Jahren auf 14 Milliarden Euro ansteigen.

Das gesamte Geld aus dem Gesundheitsfonds wird an die verschiedenen Krankenkassen verteilt. Pro Versicherten gibt es den gleichen Beitrag. Aber: je nach Alter, Geschlecht oder Gesundheitsrisiko des Versicherten erhält die Kasse zusätzlich eine Zu- oder einen Abschlag. Risikostrukturausgleich nennt sich dieses Verfahren.

Kann eine Krankenkasse ihre Ausgaben nicht vollständig mit den Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds decken, so darf sie von ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag erheben. Er kann einkommensabhängig oder einkommensunabhängig gestaltet werden. In jedem Fall darf er nicht mehr als ein Prozent des Einkommens des Versicherten übersteigen – die sogenannte Ein-Prozent-Überforderungsregel.
Tritt der umgekehrte Fall ein, dass die Kasse aus dem Fonds mehr einnimmt als sie ausgibt, kann sie diesen Überschuss in Form von Prämien an die Versicherten auszahlen. Familienmitversicherte erhalten allerdings keine Prämie. Dafür sind sie aber auch von der Zahlung eines Zusatzbeitrags befreit.

Im ersten Jahr soll es jedoch bei keiner GKV dazu kommen, dass sie Zusatzbeiträge erheben muss. Die Fondsmittel sollen die Gesamtausgaben decken. In den Folgejahren sollen mit den Fondsmitteln mindestens 95 Prozent der Ausgaben finanziert werden.

Kritik und Forderungen des Bundes der Steuerzahler
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) befürchtet, dass durch das neue Finanzierungssystem zusätzliche Belastungen für die Beitrags- und Steuerzahler entstehen. Vor allem, dass durch den Gesundheitsfonds Verwaltungsaufwand und Bürokratiekosten ansteigen werden, wird vom Verband kritisiert. Zudem schränke der Gesundheitsfonds den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen stark ein und durch ihn werde die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung noch intransparenter. Aus diesen Gründen sollte man zur alten Finanzierungsstruktur mit der Beitragsautonomie der Krankenkassen zurückkehren, fordert der Bund der Steuerzahler. Sofern die Bundesregierung weiter am bestehenden Finanzierungssystem festhält, müssten aber zumindest folgende Änderungen dringend vorgenommen werden.

  • Geplant ist, bis 2011 sogenannte Weiterleitungsstellen einzurichten. An diese Stellen sollen die Arbeitgeber dann die Beiträge für alle ihre Arbeitnehmer einzahlen – statt wie bisher das Geld an die jeweiligen, unterschiedlichen Krankenkassen der Arbeitnehmer zu überweisen. Gerade für größere Unternehmen kann dieses Vorgehen eine Erleichterung sein. Der Bund der Steuerzahler fürchtet jedoch, dass ein neuer Verwaltungsapparat geschaffen wird. Er plädiert daher dafür, bestehende Strukturen zum Beitragseinzug weiterhin zu nutzen. Das heißt, es sollten einige Krankenkassen ausgewählt und mit der Einrichtung einer Weiterleitungsstelle beauftragt werden. Dies würde zu einer Begrenzung von zusätzlichen Verwaltungsausgaben führen.

  • Der Zusatzbeitrag, den eine GKV erheben darf, sollte nur einkommensunabhängig als ein Pau-schalbeitrag erhoben werden. Dies stärkt das Versicherungsprinzip, fördert eine sparsame und verant-wortungsbewusste Leistungsinanspruchnahme und führt ebenfalls zu einer Begrenzung von Ver-waltungsausgaben.

  • Die Ein-Prozent-Überforderungsregel beim Zusatzbeitrag sollte entfallen. Denn Überforderungen der Beitragszahler wird bereits dadurch vermieden, dass die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht haben, wenn sie einen Zusatzbeitrag leisten müssen. Zudem würden ohne eine Begrenzung des Zusatzbeitrags der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen gefördert, das Versicherungsprinzip gestärkt und der Verwaltungsaufwand, das Einkommen des Versicherten zu prüfen, entfallen.

  • Um die Beitragszahlungen transparenter und einfacher zu gestalten, sollte der zusätzliche Beitragssatz von 0,9 Prozent entfallen. Stattdessen können Krankenkassen im Bedarfsfall einen höheren pauschalen Zusatzbeitrag fordern – dazu muss aber, wie bereits erläutert, die Überforderungsregelung gestrichen werden.

  • Die Krankenkassen bieten neben den Leistungen aus dem Pflichtkatalog auch sogenannte Mehrleistungen an. Beispielsweise zahlen manche Kassen auch eine Akupunkturbehandlung. Für solche Mehrleistungen erhalten die Gesetzlichen Krankenversicherungen aus dem Gesundheitsfonds eine pauschalierte Zuweisung, die aber nicht den tatsächlichen Ausgaben der Kasse für die Mehrleistung entsprechen muss. Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler sollten diese Zuweisungen für die Mehr-leistungen vollständig entfallen. Mehrleistungen müssten die Kassen dann über Zusatzbeiträge finanzieren, und dadurch würde der Beitrags- und Leistungswettbewerb zwischen den Krankenkassen gefördert. Denn der Bürger kann dann wählen, ob er für die angebotenen Mehrleistungen einen Zusatzbeitrag zahlt, oder ob er lieber zu einer anderen Krankenkasse ohne oder mit anderen Mehrleistungen wechselt.

  • Der Bundeszuschuss für den Gesundheitsfonds sollte ausschließlich danach bemessen werden, wie hoch die Ausgaben der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen, wie zum Beispiel das Mutterschaftsgeld, sind.
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