Bund der Steuerzahler - Der Steuerzahler - BdSt macht Künstlersozialabgabe den Prozess

12.10.2009

Der BdSt macht der Künstlersozialabgabe den Prozess

Der Verband unterstützt zwei Musterprozesse gegen die Abgabe.


(Foto: fotolia)
Vor dem Sozialgericht Detmold und dem Sozialgericht Lübeck ist jeweils ein Verfahren anhängig, das vom Bund der Steuerzahler unterstützt wird. Es geht um die Künstlersozialabgabe, die der Verband gleich aus mehreren Gründen für verfassungswidrig hält. Kläger sind jeweils Unternehmen, die rückwirkend für mehrere Jahre die Künstlersozialabgabe zahlen sollen.

Berlin/Lübeck/Detmold. Zur Abschaffung der Künstlersozialabgabe unterstützt der Bund der Steuerzahler (BdSt) zwei Musterprozesse. Mit juristischen Mitteln soll die derzeitige Regelung gekippt werden, die nach Ansicht des Verbandes gleich mehrere Schwachstellen enthält.

Kläger sind in beiden Fällen Unternehmen, die für ihre Werbung und ihre Öffentlichkeitsarbeit Werbeagenturen mit verschiedenen Aufgaben beauftragt hatten. Auf die gezahlten Honorare sollen die beiden Firmen nun rückwirkend für mehrere Jahre Künstlersozialabgabe entrichten. Zu Unrecht – meinen die Firmeninhaber und legten mit Unterstützung des BdSt Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren haben inzwischen beide Fälle durchlaufen, einer ist nun vor dem Sozialgericht Detmold (Az. S 5 KR 156/09), der andere vor dem Sozialgericht Lübeck (Az. S 5 KR 567/08) anhängig.

Gesetze Begründet werden die Klagen wie folgt:
  1. Die Künstlersozialabgabe ist insgesamt verfassungswidrig.
  2. Zumindest die Abgabepflicht der sogenannten Eigenwerber ist verfassungswidrig.
  3. Nicht gesetzeskonform ist auch die Regelung, dass selbst dann eine Abgabe fällig wird, wenn der Künstler gar kein Mitglied der Künstlersozialkasse ist.
  4. Wegen eines sogenannten strukturellen Vollzugsdefizits ist die Künstlersozialabgabe für die Jahre bis einschließlich 2006 verfassungswidrig.
  5. Bei vielen der abgabepflichtigen Leistungen handelt es sich nicht um künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
  6. Die Kläger wurden in der Vergangenheit zu keiner Zeit von der Künstlersozialkasse über ihre mögliche Verpflichtung, eine Künstlersozialabgabe zu entrichten, informiert. Die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärungspflicht wurde somit verletzt und eine Nachforderung der Abgabe ist rechtswidrig.


Wann die Sozialgerichte über die Fälle entscheiden werden ist nicht klar. Es ist aber damit zu rechnen, dass es noch einige Jahre dauern kann. Unternehmen, die in der Zwischenzeit selbst zur Zahlung der Künstlersozialabgabe herangezogen werden, können gegen den entsprechenden Bescheid Widerspruch einlegen. Es besteht außerdem die Möglichkeit, im Hinblick auf die anhängigen Musterprozesse das Ruhen des eigenen Verfahrens zu beantragen. Wird der Antrag bewilligt, wird der eigene Widerspruch erst weiter bearbeitet, wenn das Musterverfahren entschieden ist. Wird der Antrag hingegen abgelehnt, muss mit einem ablehnenden Widerspruchsbescheid gerechnet werden, gegen den dann innerhalb eines Monats Klage erhoben werden kann.
In jedem Fall muss der geforderte Betrag der Künstlersozialabgabe zunächst gezahlt werden.

Wo der Widerspruch eingelegt werden muss und welche Fristen zu beachten sind, sowie weitere Informationen rund um die Künstlersozialabgabe hat der Bund der Steuerzahler in seinem Info-Service Nr. 27 zusammengestellt. Dazu gehören auch ein Musterwiderspruch und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens.
Suche
Staatsverschuldung in Deutschland
0
Zuwachs / Sekunde
0
Schulden / Kopf
0