Bund der Steuerzahler - Der Steuerzahler - BdSt erringt Etappensieg in Sachen Solidaritätszuschlag

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25.11.2009

Bund der Steuerzahler erringt Etappensieg in Sachen Solidaritätszuschlag

Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht
Mit dem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterprozess (Az.: 7 K 143/08) gegen die nunmehr dauerhafte Erhebung des Solidaritätszuschlags errang der BdSt heute einen wichtigen Etappensieg.
Betroffene Steuerzahler können nun gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und zur Begründung auf das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht verweisen. Allerdings kann ein Einspruch nur binnen einer Frist von Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides beim Finanzamt eingelegt werden. Bei den meisten Steuerzahlern ist diese Frist bereits abgelaufen. Allerdings hat das Bundesministerium der Finanzen am 8. Dezember 2009 einen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk erteilt. Zukünftige Steuerbescheide werden daher in diesem Punkt automatisch offen gehalten. Die Steuerzahler brauchen daher in Zukunft keinen Einspruch mehr einlegen, wenn der Vorläufigkeitsvermerk in ihrem Steuerbescheid enthalten ist.

Hier bekommen Sie den Mustereinspruch zum Solidaritätszuschlag. Der Download ist kostenlos. Aus technischen Gründen bitten wir jedoch vor dem Download das Formular auszufüllen.

Bei der mündlichen Verhandlung am heutigen Tag überzeugten die Argumente des Bundes der Steuerzahler. Das Niedersächsische Finanzgericht ist von der Verfassungswidrigkeit überzeugt, so dass die Frage nun dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorlegt wurde.

Der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Dr. Karl Heinz Däke zum Vorlagebeschluss: "Wir sind zuversichtlich, dass sich das Bundesverfassungsgericht nun eindeutig zum Solidaritätszuschlag positionieren wird."

Nach Ansicht des BdSt verstößt die Erhebung des Solidaritätszuschlags gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer seit dem Jahr 1991 mit kurzen Unterbrechungen erhoben. Eine solche Ergänzungsabgabe sieht die Verfassung lediglich vor, um im Einzelfall "vorübergehend" Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt zu decken. Der BdSt vertritt die Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag daher nicht auf Dauer erhoben werden darf. Dem schloss sich das Niedersächsische Finanzgericht inhaltlich an und formulierte einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht.

Der BdSt fordert die Politik auf, zu reagieren bevor eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht gefallen ist, um sich eine Blamage wie bei der Pendlerpauschale zu ersparen. Da die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag allein dem Bund zufließen, kann dieser auch schnell und ohne Zustimmung der Länder abgeschafft werden.

 Nach dem Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts zum Solidaritätszuschlag

 Was können betroffene Steuerzahler tun?


Die Steuerzahler sollten gegen Ihre Einkommen- bzw. gegen die Körperschaftsteuerbescheide aus dem Veranlagungszeitpunkt 2007, 2008 und später 2009 Einspruch mit Verweis auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Einen Musterbrief stellt der Bund der Steuerzahler hier zur Verfügung. Die Finanzämter werden die Einsprüche dann entsprechend ruhen lassen und bearbeiten, wenn eine endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefallen ist. Mit dieser Verfahrensweise können die betroffenen Steuerzahler von einer positiven Gerichtsentscheidung profitieren, ohne selbst das Prozessrisiko und das Kostenrisiko tragen zu müssen. Aber Achtung: Einsprüche müssen binnen Monatsfrist nach Erhalt des Steuerbescheides eingelegt werden, ansonsten wird der Bescheid regelmäßig bestandskräftig. Bereits früher eingelegte Einsprüche gegen Steuerbescheide aus den Jahren 2007 und 2008 behalten ihre Gültigkeit, wenn sie noch nicht entschieden wurden. Der Bund der Steuerzahler wird das Bundesministerium der Finanzen auffordern, die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zukünftig nur vorläufig vorzunehmen, das heißt, einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk zu erlassen. Dieser Vorläufigkeitsvermerk hat den Vorteil, dass alle entsprechenden Steuerbescheide nachträglich korrigiert werden können auch wenn der Steuerzahler keinen Einspruch eingelegt hatte. Sollte das Bundesverfassungsgericht dann zugunsten der Steuerzahler entscheiden, gibt es den Solidaritätszuschlag zurück. Die Höhe der Erstattung hängt von der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer ab.

Beispiele:


1. Lediger Arbeitnehmer, kinderlos

Jahresbruttogehalt in Euro

Höhe des Solidaritätszuschlags in Euro

20.000

105

30.000

253

40.000

424

50.000

619

60.000

698

Anmerkungen: Tarif 2009, Werbungskosten-, Vorsorge-, Sonderausgabenpauschale berücksichtigt.


2. Ehepaar, Alleinverdienender Arbeitnehmer, kinderlos

Jahresbruttogehalt in Euro

Höhe des Solidaritätszuschlags in Euro

30.000

0

40.000

224

50.000

367

60.000

522

100.000

1.285

Anmerkungen: Tarif 2009, Zusammenveranlagung, Werbungskosten-, Vorsorge-, Sonderausgabenpauschale berücksichtigt.



3. Ehepaar, Alleinverdiener Arbeitnehmer, zwei Kinder

Jahresbruttogehalt in Euro

Höhe des Solidaritätszuschlags in Euro

30.000

0

40.000

0

50.000

190

60.000

330

100.000

1.033

Anmerkungen: Tarif 2009, Zusammenveranlagung, Werbungskosten-, Vorsorge-, Sonderausgabenpauschale berücksichtigt.


Wie kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aussehen?


Im günstigsten Fall erklärt das BVerfG die Regelung für nichtig. Liegt dann noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid für das Jahr 2007 vor, so kann der betroffene Steuerzahler den zu viel gezahlten Solidaritätszuschlag erstattet bekommen. Ein Steuerbescheid wird nicht bestandskräftig, wenn fristgemäß ein Einspruch eingelegt wurde und noch keine Einspruchsentscheidung ergangen ist oder wenn ein Vorläufigkeitsvermerk erteilt wurde (siehe oben).

 Manchmal stellt das BVerfG zwar die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz fest, räumt dem Gesetzgeber aber eine Übergangsfrist ein. In diesem Fall hätte der Steuerzahler zwar vom Bundesverfassungsgericht Recht bekommen, erhält aber kein Geld zurück.

 Letztlich besteht auch die Möglichkeit, dass das BVerfG zu dem Ergebnis kommt, die Erhebung des Solidaritätszuschlags sei verfassungsgemäß. Dann gibt es auch kein Geld zurück.


Protokoll der Verhandlung vor dem FG Niedersachsen
Schrift 102 des KBI: Verfassungswidriger Solidaritätszuschlag. Unzumutbar und unzulässig

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Rückfragen an Sven Ehling - Tel.: 030/25 93 96 0
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