Bund der Steuerzahler - Der Steuerzahler - Reform des Ehrensolds zügig angehen

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04.03.2012

Reform des Ehrensolds zügig angehen

Dr. Karl Heinz Däke schreibt an die Fraktionsvorsitzenden des Bundestages

Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler (BdSt) werden Bundespräsidenten im Rahmen ihrer Altersversorgung unzeitgemäß privilegiert. Kein anderer öffentlicher Amtsträger in Deutschland kann nach seinem Ausscheiden ein Ruhegeld in Höhe der Aktivbezüge für sich beanspruchen. Aus diesem Grund fordert der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Dr. Karl Heinz Däke, die Fraktionsvorsitzenden und Ersten Parlamentarischen Geschäftsführer aller Parteien in einem Schreiben auf, zügig das Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten zu reformieren.

„Mit dem Rücktritt von Herrn Christian Wulff vom Amt des Bundespräsidenten ist die Versorgung von Altbundespräsidenten und deren Privilegien in den Fokus der öffentlichen Diskussion gerückt. Es ist offenkundig, dass das Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten mit seinen Bestimmungen nicht mehr zeitgemäß ist“, schreibt Dr. Karl Heinz Däke.
„Wer das repräsentative Amt des Bundespräsidenten als Amt für die Bürger versteht, sollte ein Interesse daran haben, es vor Missgunst zu schützen. Dazu gehört auch die Einsicht, dass sämtliche derzeit gewährte Privilegien dem Amt nicht dienlich und daher zu überdenken sind“, so Däke weiter.

Der Bund der Steuerzahler fordert zudem den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages auf, bei der Festsetzung des Ehrensolds für Bundespräsident a.D. Christian Wulff im Haushaltsplan, auch grundsätzlich über die gewährten Leistungen für Altbundespräsidenten zu diskutieren. Einschränkungen der bisher zugestandenen Leistungen hält der Bund der Steuerzahler für vertretbar und angemessen.

Sinnvoll und zeitgemäß wäre eine Änderung des Gesetzes insoweit, als einem Bundespräsidenten nach Ausscheiden aus dem Amt für einen angemessen überschaubaren Zeitraum – also für einige Monate – ein Übergangsgeld in Höhe der vollen Amtsbezüge gewährt werden sollte. Danach, wenn der Ehrensold zu Auszahlung gelangt, muss dieser jedoch abgesenkt werden und sich substanziell von der Höhe der Amtsbezüge unterscheiden.

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Rückfragen an Oliver Stuchel, Tel. 030/25 93 96 0

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