08.04.2010
Kassel. Anfang des Jahres hat das Bundessozialgericht entschieden: Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist und Leistungen aus einer Renten- oder Lebensversicherung erhält, muss auf diese Leistungen - auch auf Kapitalleistungen (Einmalzahlungen) - Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse abführen (Az. B 12 KR 28/08 R vom 27 Januar 2010).
Im entschiedenen Fall hatte sich ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Rentner Anfang 2007 aus seiner privaten Rentenversicherung statt einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 16.622,55 Euro auszahlen lassen. Nach der damals gültigen Satzung seiner Krankenkasse waren im Falle von freiwillig Versicherten Kapitalauszahlungen zehn Jahre lang monatlich mit 1/120 des Auszahlungsbetrages beitragspflichtig. Dementsprechend hatte die Kasse entschieden, dass die Kapitalabfindung für zehn Jahre monatlich mit einem Betrag von 138,52 Euro (1/120 von 16.622,55 Euro) als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen sei. Der Rentner hat hiergegen geklagt. Das Bundessozialgericht jedoch entschied, dass diese Regelung zulässig ist, da sie sich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben bewege.
Richter: Regelung verstößt nicht gegen Gleichheitssatz
Weiter führten die Richter aus, dass diese Regelung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Grundgesetz) verstoße - wie vom Kläger angeführt. Denn wer in einer gesetzlichen Krankenkasse nicht freiwillig, sondern pflichtversichert ist (Arbeitnehmer oder Rentner), muss auf die Leistungen aus privaten Altersversorgeverträgen grundsätzlich keine Beiträge entrichten. Ausgenommen davon sind lediglich Leistungen aus Direktversicherungen, die über den ehemaligen Arbeitgeber gelaufen sind.
Diese Ungleichbehandlung sei durch die Erwägung gerechtfertigt, dass bei der Masse der Pflichtversicherten nahezu ausschließlich das Arbeitsentgelt, die gesetzliche Rente und die betriebliche Altersversorgung die wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellen würden. Daher sei es aus Vereinfachungsgründen zulässig, die Beitragspflicht bei Pflichtversicherten auf diese Einnahmearten zu begrenzen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von freiwillig Versicherten werde dagegen insbesondere im Alter typischerweise in weit größerem Umfang von sonstigen Einnahmen (z.B. Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen oder Leistungen aus privaten Lebensversicherungen) geprägt, weshalb die Beitragspflicht solcher Leistungen auf freiwillig Versicherte begrenzt werden dürfe, so das BSG.
Ein Urteil, das wohl auch auf die seit 2009 kasseneinheitlichen Regelungen übertragen werden kann.
BSG-Urteil: Ein Stich für freiwillig gesetzlich Versicherte
Kassen dürfen Beiträge für Leistungen aus privaten Lebensversicherungen erheben.Im entschiedenen Fall hatte sich ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Rentner Anfang 2007 aus seiner privaten Rentenversicherung statt einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 16.622,55 Euro auszahlen lassen. Nach der damals gültigen Satzung seiner Krankenkasse waren im Falle von freiwillig Versicherten Kapitalauszahlungen zehn Jahre lang monatlich mit 1/120 des Auszahlungsbetrages beitragspflichtig. Dementsprechend hatte die Kasse entschieden, dass die Kapitalabfindung für zehn Jahre monatlich mit einem Betrag von 138,52 Euro (1/120 von 16.622,55 Euro) als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen sei. Der Rentner hat hiergegen geklagt. Das Bundessozialgericht jedoch entschied, dass diese Regelung zulässig ist, da sie sich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben bewege.
Richter: Regelung verstößt nicht gegen Gleichheitssatz
Weiter führten die Richter aus, dass diese Regelung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Grundgesetz) verstoße - wie vom Kläger angeführt. Denn wer in einer gesetzlichen Krankenkasse nicht freiwillig, sondern pflichtversichert ist (Arbeitnehmer oder Rentner), muss auf die Leistungen aus privaten Altersversorgeverträgen grundsätzlich keine Beiträge entrichten. Ausgenommen davon sind lediglich Leistungen aus Direktversicherungen, die über den ehemaligen Arbeitgeber gelaufen sind.
Diese Ungleichbehandlung sei durch die Erwägung gerechtfertigt, dass bei der Masse der Pflichtversicherten nahezu ausschließlich das Arbeitsentgelt, die gesetzliche Rente und die betriebliche Altersversorgung die wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellen würden. Daher sei es aus Vereinfachungsgründen zulässig, die Beitragspflicht bei Pflichtversicherten auf diese Einnahmearten zu begrenzen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von freiwillig Versicherten werde dagegen insbesondere im Alter typischerweise in weit größerem Umfang von sonstigen Einnahmen (z.B. Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen oder Leistungen aus privaten Lebensversicherungen) geprägt, weshalb die Beitragspflicht solcher Leistungen auf freiwillig Versicherte begrenzt werden dürfe, so das BSG.
Ein Urteil, das wohl auch auf die seit 2009 kasseneinheitlichen Regelungen übertragen werden kann.







