15.12.2010
Düsseldorf. Ab 1. Januar 2011 ist die Versicherungspflicht für die Unternehmer im Bereich Einzelhandel passé. Auch ihre selbständig mitarbeitenden Ehegatten müssen dann nicht mehr bei der Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution (BGHW) versichert sein. Möglich wird dies durch eine Satzungsänderung der BGHW, die zum neuen Jahr in Kraft tritt.
Bisher sah die Satzung vor, dass alle Unternehmer und ihre selbständig mitarbeitenden Ehegatten sich in der Berufsgenossenschaft versichern müssen. Lediglich Unternehmer, die mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigten, konnten sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Durch die Satzungsänderung können von diesem Recht nun alle Unternehmer Gebrauch machen. Also auch diejenigen, die fünf oder weniger Mitarbeiter beschäftigen.
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist bei der BGHW schriftlich zu stellen und wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er eingereicht wurde. Einen Musterantrag hat der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt NRW) aufgesetzt.
Existenzgründer, die sich erst ab Januar 2011 in der Einzelhandelsbranche selbständig machen, werden gar nicht mehr von der Versicherungspflicht erfasst. Sie brauchen also keinen Befreiungsantrag stellen, wenn sie nicht bei der BGHW versichert sein möchten. Kein Handlungsbedarf besteht auch für selbständige Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, weil sie von der bisherigen „Pflichtversicherung kraft Satzung“ gar nicht erfasst waren. In beiden Fällen besteht aber natürlich die Möglichkeit, sich auf Antrag freiwillig bei der Berufsgenossenschaft zu versichern.
Wichtig: Eine Beendigung der Versicherung des Unternehmers selbst hat keine Auswirkungen auf die Versicherung seiner Mitarbeiter. Diese sind unverändert weiterhin bei der BGHW versicherungspflichtig.
BGHW: Keine Versicherungspflicht mehr für Unternehmer
Ab Januar 2011 können sie sich auf Antrag befreien lassen – Musterantrag beim BdSt.Bisher sah die Satzung vor, dass alle Unternehmer und ihre selbständig mitarbeitenden Ehegatten sich in der Berufsgenossenschaft versichern müssen. Lediglich Unternehmer, die mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigten, konnten sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Durch die Satzungsänderung können von diesem Recht nun alle Unternehmer Gebrauch machen. Also auch diejenigen, die fünf oder weniger Mitarbeiter beschäftigen.
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist bei der BGHW schriftlich zu stellen und wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er eingereicht wurde. Einen Musterantrag hat der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt NRW) aufgesetzt.
Existenzgründer, die sich erst ab Januar 2011 in der Einzelhandelsbranche selbständig machen, werden gar nicht mehr von der Versicherungspflicht erfasst. Sie brauchen also keinen Befreiungsantrag stellen, wenn sie nicht bei der BGHW versichert sein möchten. Kein Handlungsbedarf besteht auch für selbständige Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, weil sie von der bisherigen „Pflichtversicherung kraft Satzung“ gar nicht erfasst waren. In beiden Fällen besteht aber natürlich die Möglichkeit, sich auf Antrag freiwillig bei der Berufsgenossenschaft zu versichern.
Wichtig: Eine Beendigung der Versicherung des Unternehmers selbst hat keine Auswirkungen auf die Versicherung seiner Mitarbeiter. Diese sind unverändert weiterhin bei der BGHW versicherungspflichtig.







