Bund der Steuerzahler - Der Steuerzahler - BGHW: Keine Versicherungspflicht mehr für Unternehmer

15.12.2010

BGHW: Keine Versicherungspflicht mehr für Unternehmer

Ab Januar 2011 können sie sich auf Antrag befreien lassen – Musterantrag beim BdSt.

(Foto: Jens Schmidt, Fotolia)
Die Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution ändert zum neuen Jahr ihre Satzung, und das hat positive Folgen für die Unternehmer, die bisher in der Versicherung pflichtversichert waren. Sie können die Versicherung nun kündigen. Ein Musterschreiben stellt der Bund der Steuerzahler zur Verfügung. Keine Änderungen gibt es aber für die Angestellten des Unternehmens. Diese bleiben weiterhin versicherungspflichtig.
Düsseldorf. Ab 1. Januar 2011 ist die Versicherungspflicht für die Unternehmer im Bereich Einzelhandel passé. Auch ihre selbständig mitarbeitenden Ehegatten müssen dann nicht mehr bei der Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution (BGHW) versichert sein. Möglich wird dies durch eine Satzungsänderung der BGHW, die zum neuen Jahr in Kraft tritt.

Bisher sah die Satzung vor, dass alle Unternehmer und ihre selbständig mitarbeitenden Ehegatten sich in der Berufsgenossenschaft versichern müssen. Lediglich Unternehmer, die mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigten, konnten sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Durch die Satzungsänderung können von diesem Recht nun alle Unternehmer Gebrauch machen. Also auch diejenigen, die fünf oder weniger Mitarbeiter beschäftigen.

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist bei der BGHW schriftlich zu stellen und wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er eingereicht wurde. Einen Musterantrag hat der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt NRW) aufgesetzt.

Existenzgründer, die sich erst ab Januar 2011 in der Einzelhandelsbranche selbständig machen, werden gar nicht mehr von der Versicherungspflicht erfasst. Sie brauchen also keinen Befreiungsantrag stellen, wenn sie nicht bei der BGHW versichert sein möchten. Kein Handlungsbedarf besteht auch für selbständige Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, weil sie von der bisherigen „Pflichtversicherung kraft Satzung“ gar nicht erfasst waren. In beiden Fällen besteht aber natürlich die Möglichkeit, sich auf Antrag freiwillig bei der Berufsgenossenschaft zu versichern.

Wichtig: Eine Beendigung der Versicherung des Unternehmers selbst hat keine Auswirkungen auf die Versicherung seiner Mitarbeiter. Diese sind unverändert weiterhin bei der BGHW versicherungspflichtig.
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