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09.07.2010
Kassel. Die Regelungen, die bezüglich der Sozialversicherungspflicht bei Mini-Jobs und Midi-Jobs gelten, können nicht auf Auszubildende übertragen werden. Diesen Grundsatz hat das Bundessozialgericht bestätigt (Az. B 12 KR 14/08 R). Für die Lehrlinge bedeutet das: Auch bei einer Ausbildungsvergütung bis 400 beziehungsweise bis 800 Euro sind sie in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig und müssen rund die Hälfte der zu zahlenden Beiträge selbst aufbringen. Lediglich bei einem monatlichen Lohn von bis zu 325 Euro muss der ausbildende Betrieb die Sozialversicherungsbeiträge alleine übernehmen.
Geklagt hatte eine Auszubildende, die zunächst eine Ausbildungsvergütung von 396 Euro erhalten hatte. Sie vertrat die Auffassung, dass sie damit keine Sozialversicherungsbeiträge hätte zahlen müssen. Schließlich lag ihr Verdienst wie bei einem Mini-Job unter 400 Euro und bei einem Mini-Job gilt: Der Arbeitnehmer muss keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Zum Ende ihrer Lehre betrug die Ausbildungsvergütung 520 Euro. Damit, so die Klägerin, müsste sie wie bei einem Midi-Job nur einen geringen Anteil zur Sozialversicherung zahlen. Denn: Bei einem Monatsentgelt über 400 bis 800 Euro (sogenannte Midi-Jobs) muss der Arbeitnehmer nicht die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge, sondern nur einen nach der Gleitzonen-Regelung zu ermittelnden Anteil zahlen.
Das Bundessozialgericht lohnte diese Argumentation ab und stellte stattdessen heraus, dass die speziellen Regelungen für Mini-Jobs und Midi-Jobs nach dem Gesetzeswortlaut auf Auszubildende ausdrücklich keine Anwendung finden. Eine Bestimmung, gegen die auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.
Ausbildung kann kein Mini-Job sein
Auch wenn der Lohn nur 400 Euro beträgt, muss der Lehrling Sozialabgaben zahlen.Geklagt hatte eine Auszubildende, die zunächst eine Ausbildungsvergütung von 396 Euro erhalten hatte. Sie vertrat die Auffassung, dass sie damit keine Sozialversicherungsbeiträge hätte zahlen müssen. Schließlich lag ihr Verdienst wie bei einem Mini-Job unter 400 Euro und bei einem Mini-Job gilt: Der Arbeitnehmer muss keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Zum Ende ihrer Lehre betrug die Ausbildungsvergütung 520 Euro. Damit, so die Klägerin, müsste sie wie bei einem Midi-Job nur einen geringen Anteil zur Sozialversicherung zahlen. Denn: Bei einem Monatsentgelt über 400 bis 800 Euro (sogenannte Midi-Jobs) muss der Arbeitnehmer nicht die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge, sondern nur einen nach der Gleitzonen-Regelung zu ermittelnden Anteil zahlen.
Das Bundessozialgericht lohnte diese Argumentation ab und stellte stattdessen heraus, dass die speziellen Regelungen für Mini-Jobs und Midi-Jobs nach dem Gesetzeswortlaut auf Auszubildende ausdrücklich keine Anwendung finden. Eine Bestimmung, gegen die auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.







