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Anhängige Musterklagen des BdSt
Nicht selten meint der Gesetzgeber, Streichungen und Kürzungen von Pauschalbeträgen würden das Steuerrecht einfacher und gerechter gestalten. Dabei kommt es häufig zu Steuererhöhungen. Teilweise reagiert der Gesetzgeber auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine politische Situation auch mit einem Gesetz, das für viele Steuerzahler zu einer Mehrbelastung führt. Verfassungsverstöße des Gesetzgebers oder Rechtsverstöße der Verwaltung werden oft erst durch höchstrichterliche Entscheidungen korrigiert. Der BdSt setzt sich in diesen Fällen engagiert für die Rechte der Steuerzahler ein, wenn nötig auch vor Gericht. Eine übersichtliche Darstellung aller derzeit anhängigen Musterverfahren finden Mitglieder hier in unserem BdSt-Info-Service Nr.10. Als zusätzliches Informationsmaterial können Sie sich hier die Broschüre ''Musterprozesse - Für Ihr Recht vor Gericht!'' herunterladen.
Folgende Musterklagen unterstützt der BdSt derzeit. Klicken Sie auf den Link für weitere Informationen:
- Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen
FG Düsseldorf – 15 K 4450/11 - Vorsorgeaufwendungen
Einspruchsverfahren beim Finanzamt Hannover-Nord - Abwasser – Berechnung des Abwasserentgeltes
LG Göttingen – 1 S 87/10 (Vorinstanz: AG Northeim – 3 C 311/10 (IV)) - Abgeltungsteuer - Darlehen an nahe Angehörige
FG Niedersachsen - 15 K 417/10 - Abgeltungsteuer - Darlehen an die „eigene“ GmbH
FG Niedersachsen – 14 K 335/10
Weiteres Verfahren: FG Münster – 10 K 2637/11 E - Abgeltungsteuer - Darlehen an die „eigene“ GbR
FG Münster – 8 K 1763/11 E - Abgeltungsteuer – Eingeschränkter Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen
FG Münster - 6 K 607/11 F - Dienstwagenbesteuerung – Bruttolistenpreis
BFH – VI R 51/11 (Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht – 9 K 394/10) - Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5
Vorlage zum BVerfG – 2 BvL 12/11 (BFH – I R 39/10; Vorinstanz: FG Köln – 13 K 64/09) - Erbschaftsteuer: Steuersätze für Angehörige der Steuerklasse II im Jahr 2009
BFH, Az.: II R 9/11 (Vorinstanz FG Düsseldorf, Az.: 4 K 2574/10 Erb) - Vorsorgeaufwendungen von Schornsteinfegern
BFH – X R 18/10; (Vorinstanz: FG Münster, Az.: 4 K 420/09 E) - Verlustabzug bei Anteilseignerwechsel in einer GmbH - § 8c KStG
FG Hamburg – 2 K 33/10 - Erststudienkosten
BFH VI R 15/11 (Vorinstanz: FG Münster – 11 K 4489/09 F) - Elektronische Umsatzsteuervoranmeldung
BFH XI R 33/09 (Vorinstanz: FG Niedersachsen – 5 K 149/05) - Solidaritätszuschlag – Verfahren gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags
FG Niedersachsen – 7 K 143/08 - Alterseinkünfte – Klage gegen die Ungleichbehandlung von Alterseinkünften
FG Düsseldorf – 14 K 1500/07 E FG Schleswig-Holstein – 1 K 273/07 - Kindergeld – „geteilter Monat“
FG Kassel - 2K 500/09
17.01.2012
Streitfrage: Bekommt der Steuerzahler vom Finanzamt eine Steuererstattung, so muss das Finanzamt in bestimmten Fällen neben der Steuererstattung auch Zinsen zahlen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die vom Finanzamt gezahlten Zinsen Einnahmen aus Kapitalvermögen und unterliegen daher – wie Zinsen aus Sparbüchern oder anderen Kapitalanlagen – prinzipiell auch der Abgeltungsteuer. Der Bundesfinanzhof hatte dem widersprochen und entschieden, dass die vom Finanzamt gezahlten Zinsen nicht steuerpflichtig sind (VIII R 33/07). Durch eine rückwirkende gesetzliche Verschärfung sollte dieses Urteil ausgehebelt werden. Ob dies zulässig ist, muss nun gerichtlich geklärt werden.
In demselben Verfahren soll geklärt werden, ob Pflichtbeiträge zum Beispiel zur Arbeitslosenversicherung steuerlich berücksichtigt werden müssen. Solche sonstigen Vorsorgeaufwendungen können häufig nur in geringem Umfang bzw. gar nicht mehr abgezogen werden. Mehr dazu
Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen
FG Düsseldorf – 15 K 4450/11In demselben Verfahren soll geklärt werden, ob Pflichtbeiträge zum Beispiel zur Arbeitslosenversicherung steuerlich berücksichtigt werden müssen. Solche sonstigen Vorsorgeaufwendungen können häufig nur in geringem Umfang bzw. gar nicht mehr abgezogen werden. Mehr dazu
31.10.2011
Vorsorgeaufwendungen
Einspruchsverfahren beim Finanzamt Hannover-NordMit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen neu geregelt. Danach können Beiträge zur Krankenversicherung steuerlich besser geltend gemacht werden. Sonstige Vorsorgeaufwendungen können seit dem jedoch nur noch in geringem Umfang bzw. gar nicht mehr abgezogen werden. Die Einschränkung gilt selbst dann, wenn die sonstigen Vorsorgeaufwendungen dem Steuerzahler zwangsläufig entstehen, wie zum Beispiel die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die der Steuerzahler aufgrund Gesetzes zahlen muss. Ob diese Einschränkung zulässig ist, will der BdSt in einem Musterverfahren überprüfen lassen. Gegenwärtig befindet sich das Verfahren beim Finanzamt im Einspruchsverfahren.
12.09.2011
Streitfrage: Streitig ist, ob die Berechnung des Abwasserentgeltes bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses nach dem sogenannten Einwohnergleichwertverfahren erfolgen darf. Der Einwohnerwert ist die Maßeinheit, welche die unterschiedliche Schmutzfracht der häuslichen und industriellen Abwässer vergleicht. Er setzt sich zusammen aus der Einwohnerzahl und dem Einwohnergleichwert. Das Entgelt für das Abwasser wird damit nicht nach der individuellen Schmutzwassereinleitung, sondern pauschal nach Köpfen berechnet. Ob diese Abrechnungsmethode zulässig ist, soll gerichtlich geklärt werden. Mehr dazu
Abwasser – Berechnung des Abwasserentgeltes
LG Göttingen – 1 S 87/10 (Vorinstanz: AG Northeim – 3 C 311/10 (IV))
08.06.2011
Streitfrage: Zinseinnahmen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Jedoch gibt es einige Ausnahmen.
Wird einem nahen Angehörigen ein Darlehen gewährt wird und nutzt dieser das Darlehen für Zwecke der Einkunftserzielung, so wird für die Darlehenszinsen nicht der Abgeltungsteuersatz angewendet. Würde der Darlehensempfänger das Geld für private Zwecke wie zum Beispiel eine Urlaubsreise verwenden, so unterfielen die Zinseinnahmen hingegen der Abgeltungsteuer. Ob die steuerliche Behandlung der Darlehenszinsen davon abhängen darf, wie der Darlehensempfänger das Geld nutzt, soll mit diesem Musterverfahren geklärt werden. Mehr dazu
Abgeltungsteuer - Darlehen an nahe Angehörige
FG Niedersachsen - 15 K 417/10
Streitfrage: Zinseinnahmen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Jedoch gibt es einige Ausnahmen.Wird einem nahen Angehörigen ein Darlehen gewährt wird und nutzt dieser das Darlehen für Zwecke der Einkunftserzielung, so wird für die Darlehenszinsen nicht der Abgeltungsteuersatz angewendet. Würde der Darlehensempfänger das Geld für private Zwecke wie zum Beispiel eine Urlaubsreise verwenden, so unterfielen die Zinseinnahmen hingegen der Abgeltungsteuer. Ob die steuerliche Behandlung der Darlehenszinsen davon abhängen darf, wie der Darlehensempfänger das Geld nutzt, soll mit diesem Musterverfahren geklärt werden. Mehr dazu




