Bund der Steuerzahler - Anhängige Musterklagen des BdSt

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Anhängige Musterklagen des BdSt

Nicht selten meint der Gesetzgeber, Streichungen und Kürzungen von Pauschalbeträgen würden das Steuerrecht einfacher und gerechter gestalten. Dabei kommt es häufig zu Steuererhöhungen. Teilweise reagiert der Gesetzgeber auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine politische Situation auch mit einem Gesetz, das für viele Steuerzahler zu einer Mehrbelastung führt. Verfassungsverstöße des Gesetzgebers oder Rechtsverstöße der Verwaltung werden oft erst durch höchstrichterliche Entscheidungen korrigiert. Der BdSt setzt sich in diesen Fällen engagiert für die Rechte der Steuerzahler ein, wenn nötig auch vor Gericht.

Eine übersichtliche Darstellung aller derzeit anhängigen Musterverfahren finden Mitglieder hier. Als zusätzliches Informationsmaterial können Sie sich diese Broschüre herunterladen.
Folgende Musterklagen unterstützt der BdSt derzeit. Klicken Sie auf den Link für weitere Informationen:

02.04.2013

Werbungskostenabzug im Rahmen der Abgeltungsteuer

BFH – VIII R 13/13 (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg – 9 K 1637/10)

Streitfrage: Seit dem Jahr 2009 gilt für private Einkünfte aus Kapitalanlagen grundsätzlich die Abgeltungsteuer. Danach kann von den Kapitalerträgen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro (bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgezogen werden. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten diesen Betrag übersteigen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat hingegen entschieden, dass auch die den Sparer-Pauschbetrag übersteigenden tatsächlichen Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalanlagen zu berücksichtigten sind. Dies gilt jedenfalls in Fällen, bei denen der persönliche Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt. Die Finanzverwaltung hat gegen das steuerzahlerfreundliche Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Mehr dazu

12.03.2013

Besteuerung von Senioren – Zinserlass aus Billigkeitsgründen

FG Düsseldorf – 12 K 2776/12 AO

Streitfrage: Umstritten ist, ob Senioren Nachzahlungszinsen bei einer verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärung aus Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn das Finanzamt den Senioren zuvor mehrfach mitgeteilt hatte, dass sie nicht mehr zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind und die Senioren im Vertrauen auf diese Auskunft keine Steuererklärung mehr einreichten. Mehr dazu

25.02.2013

Rechtsberatungs- und Beurkundungskosten bei vorweggenommener Erbfolge im betrieblichen Bereich

BFH – IV R 44/12 (Vorinstanz: FG Nürnberg - 4 K 582/2009)

Streitfrage: Wie Rechtsberatungs- und Beurkundungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn ein Unternehmen an die nächste Generation übertragen wird, ist bislang nicht vom Bundesfinanzhof geklärt. Die Finanzverwaltung will die Kosten für eine Rechtsberatung oder den Notar steuerlich nicht anerkennen. Für sie ist die Betriebsübergabe an die nächste Generation ein rein privater Vorgang. In der Fachliteratur werden hingegen gute Argumente vorgetragen, die Beratungs- und Beurkundungskosten für die Übertragung von Betrieben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben einordnen. Mit diesem Musterverfahren will der BdSt die Rechtsfrage klären lassen. Mehr dazu

27.02.2013

Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen und sonstiger Vorsorgeaufwendungen

FG Düsseldorf 15 K 4295/12 E
Streitfrage: Bekommt der Steuerzahler vom Finanzamt eine Steuererstattung, so muss das Finanzamt in bestimmten Fällen neben der Steuererstattung auch Zinsen zahlen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die vom Finanzamt gezahlten Zinsen Einnahmen aus Kapitalvermögen und unterliegen daher – wie Zinsen aus Sparbüchern – prinzipiell auch der Abgeltungsteuer. Der Bundesfinanzhof hatte dem widersprochen und entschieden, dass die vom Finanzamt gezahlten Zinsen nicht steuerpflichtig sind (VIII R 33/07). Der Gesetzgeber wollte dieses BFH-Urteil durch eine rückwirkende gesetzliche Verschärfung aushebeln. Ob dies zulässig ist, muss nun gerichtlich geklärt werden.

In demselben Verfahren soll geklärt werden, ob Pflichtbeiträge zum Beispiel zur Arbeitslosenversicherung steuerlich besser berücksichtigt werden müssen. Solche sonstigen Vorsorgeaufwendungen können häufig nur in geringem Umfang bzw. gar nicht mehr abgezogen werden. Mehr dazu
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