Absehbare Belastungsänderungen 2011
Vergleich: Nettoeinkommen 2010 vs. Nettoeinkommen 2011- Erhöhung des Krankenkassenbeitrags um 0,6% (0,3% für Arbeitnehmer)
- Erhöhung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung um 0,2% (0,1% Arbeitnehmer)
+ Turnusmäßige Erhöhung des steuerfreien Anteils der Rentenversicherungsaufwendungen
Hier finden Sie die Berechnungen zum Download als pdf.
Steuer- und Abgabenbelastung weiter angespannt
Deutsche Haushalte im internationalen VergleichSonderinformation 61 des Karl-Bräuer-Instituts (Download als pdf)
Auswirkungen der Steuerrechtsänderungen 2010
Zum Jahreswechsel 2010 sind eine ganze Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft getreten, unter anderem das so genannte Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung. Es regelt die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen grundsätzlich neu. Aber auch das von der neuen Regierung beschlossene Wachstumsbeschleunigungsgesetz hält viele Änderungen bereit. Zu den steuerrechtlichen Änderungen finden Sie hier Musterberechnungen (Download als pdf).
Auswirkung der Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag
Die neue Koalition hat beschlossen, das Kindergeld um je 20 € im Monat anzuheben. Damit wird 2010 das Kindergeld auf 184 € (je erstes und zweites Kind), 190 € (drittes Kind) und 215 € (je viertes und alle weiteren Kinder) erhöht. Der Kinderfreibetrag soll 2010 um 984 € von 6.024 € auf 7.008 € steigen.
Die Auswirkung der geplanten Änderungen werden exemplarisch anhand verschiedener Bruttoeinkommen und verschiedener Fallbeispiele verdeutlicht. Hierbei wird das Kindergeld mit der Steuerbelastung verrechnet, damit die Wirkung von Kindergeld und Kinderfreibetrag in der selben Tabelle aufgezeigt werden kann. Die Spalte „in % des Einkommens“ setzt die Entlastung in den Bezug zum Bruttoeinkommen. Hier wird insbesondere die Intention des sogenannten Familienleistungsausgleichs deutlich: Die relative Entlastung sinkt mit steigendem Einkommen.
Steuertipp September 2010
Keine Gewerbesteuer für BerufsbetreuerNach einer aktuellen Entscheidung des BFH unterliegen Einkünfte von sogenannten Berufsbetreuern nicht der Gewerbesteuer (Az.: VIII R 10/09 und VIII R 14/09).
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