Auswirkungen der Steuerrechtsänderungen 2010
Zum Jahreswechsel 2010 sind eine ganze Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft getreten, unter anderem das so genannte Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung. Es regelt die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen grundsätzlich neu. Aber auch das von der neuen Regierung beschlossene Wachstumsbeschleunigungsgesetz hält viele Änderungen bereit. Zu den steuerrechtlichen Änderungen finden Sie hier Musterberechnungen (Download als pdf).
Auswirkung der Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag
Die neue Koalition hat beschlossen, das Kindergeld um je 20 € im Monat anzuheben. Damit wird 2010 das Kindergeld auf 184 € (je erstes und zweites Kind), 190 € (drittes Kind) und 215 € (je viertes und alle weiteren Kinder) erhöht. Der Kinderfreibetrag soll 2010 um 984 € von 6.024 € auf 7.008 € steigen.
Die Auswirkung der geplanten Änderungen werden exemplarisch anhand verschiedener Bruttoeinkommen und verschiedener Fallbeispiele verdeutlicht. Hierbei wird das Kindergeld mit der Steuerbelastung verrechnet, damit die Wirkung von Kindergeld und Kinderfreibetrag in der selben Tabelle aufgezeigt werden kann. Die Spalte „in % des Einkommens“ setzt die Entlastung in den Bezug zum Bruttoeinkommen. Hier wird insbesondere die Intention des sogenannten Familienleistungsausgleichs deutlich: Die relative Entlastung sinkt mit steigendem Einkommen.
Aktuell im Steuerzahler
"Der Steuerzahler" ist die monatliche Mitgliederzeitschrift des BdSt mit zahlreichen Steuertipps, Informationen über aktuelle Steuerrechtsänderungen, interessanten Hintergrundartikeln, Berichten über Steuergeldverschwendung u. v. m. • Verpatzter Regierungsstart
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Solidaritätszuschlag
Mit dem Musterprozess (Az.: 7 K 143/08) gegen die nunmehr dauerhafte Erhebung des Solidaritätszuschlags errang der BdSt einen wichtigen Etappensieg. Das Niedersächsische Finazgericht formulierte einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht.Hier lesen Sie alle wichtigen Fakten.
Steuertipp Februar 2010
Eigentümer von vermieteten Wohnungen, Häusern und Gewerberäumen können sich bei Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen zumindest einen Teil der gezahlten Grundsteuer wieder zurückholen. Voraussetzung ist, dass es sich um einen unverschuldeten Einnahmeausfall handelt. Ein solcher liegt bei nicht zu vertretenden Leerstand, höherer Gewalt wie einem Brand oder auch Zahlungsausfällen der Mieter vor.
