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01.11.2009
Berlin. Die Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) kann inzwischen von Unternehmern und ihre im Unternehmen mittätigen Ehepartnern gekündigt werden. Doch auffällig viele Mitglieder des Bundes der Steuerzahler haben dem Verband berichtet, dass eine solche Kündigung mit Schwierigkeiten verbunden ist.
Die Regelung sieht Folgendes vor: Seit die Versicherungspflicht in der BGN in eine freiwillige Unfallversicherung umgewandelt wurde, kann diese nun zum Folgemonat gekündigt werden. Eine rückwirkende Kündigung ist in der Regel nicht möglich. Genau das hatten einige Versicherte jedoch anders verstanden und eine rückwirkende Kündigung der Versicherung geschrieben. Anstatt solche Kündigungen auf den nächstmöglichen Termin umzudeuten, hat die BGN überhaupt nicht reagiert und die Versicherten im Glauben gelassen, die Kündigungen wären wirksam. Das böse Erwachen kam mit dem nächsten Beitragsbescheid für die eigentlich gekündigte Versicherung. Von der BGN erfolgte auch keine Reaktion in solchen Fällen, in denen Steuerberater für ihre Mandanten eine Kündigung eingereicht hatten, ohne jedoch eine entsprechende Vollmacht beizulegen. Auch hier soll die BGN ihre Versicherten nicht über die Unwirksamkeit der Kündigung informiert haben. Nur mit viel Mühe und großem Zeitaufwand konnten die Versicherten dann doch eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin durchsetzen.
Der BdSt hat das Vorgehen der BGN gegenüber dem Bundesversicherungsamt (BVA) kritisiert und um Prüfung gebeten. Dies lehnte das BVA jedoch in einer höchst formalen Antwort ab. Nun hat der BdSt sich an das zuständige Bundesministerium gewandt.
Ärger bei der Kündigung
BGN erkennt Kündigungen nicht an – nun mischt sich der BdSt ein.Die Regelung sieht Folgendes vor: Seit die Versicherungspflicht in der BGN in eine freiwillige Unfallversicherung umgewandelt wurde, kann diese nun zum Folgemonat gekündigt werden. Eine rückwirkende Kündigung ist in der Regel nicht möglich. Genau das hatten einige Versicherte jedoch anders verstanden und eine rückwirkende Kündigung der Versicherung geschrieben. Anstatt solche Kündigungen auf den nächstmöglichen Termin umzudeuten, hat die BGN überhaupt nicht reagiert und die Versicherten im Glauben gelassen, die Kündigungen wären wirksam. Das böse Erwachen kam mit dem nächsten Beitragsbescheid für die eigentlich gekündigte Versicherung. Von der BGN erfolgte auch keine Reaktion in solchen Fällen, in denen Steuerberater für ihre Mandanten eine Kündigung eingereicht hatten, ohne jedoch eine entsprechende Vollmacht beizulegen. Auch hier soll die BGN ihre Versicherten nicht über die Unwirksamkeit der Kündigung informiert haben. Nur mit viel Mühe und großem Zeitaufwand konnten die Versicherten dann doch eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin durchsetzen.
Der BdSt hat das Vorgehen der BGN gegenüber dem Bundesversicherungsamt (BVA) kritisiert und um Prüfung gebeten. Dies lehnte das BVA jedoch in einer höchst formalen Antwort ab. Nun hat der BdSt sich an das zuständige Bundesministerium gewandt.




