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12.09.2011
Sachverhalt: Die Berufungsklägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Gemeinde Steimbke (Niedersachsen). Für dieses Grundstück besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang an den örtlichen Wasserverband. Der Wasserverband ist in privat-rechtlicher Form organisiert. Die Abwasserbeseitigung erfolgt auf Grundlage eines privatrechtlichen Benutzungsvertrages. Für die Entsorgung des Abwassers stellt der Wasserverband der Berufungsklägerin ein Entgelt in Rechnung. Das Entgelt wird nach dem Einwohnergleichwertverfahren ermittelt. Würde die Abwasserbeseitigung nicht in privat-rechtlicher Form betrieben, sondern nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, müsste § 5 Abs. 3 NKAG beachtet werden. Danach ist eine Abrechnung vorrangig nach dem Wirklichkeitsmaßstab vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg stellt der Einwohnergleichwert allerdings keine dem Wirklichkeitsmaßstab entsprechende Abrechnungsmethode dar. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass diese Rechtsprechungsgrundsätze auch dann gelten müssen, wenn sich die öffentliche Hand einer Rechtsform des Privatrechts bedient. Das Amtsgericht Northeim hat zunächst dem Wasserverband Recht gegeben. Gegen dieses Urteil hat die Musterklägerin Berufung beim Landgericht Göttingen eingelegt.
Gericht: LG Göttingen (Vorinstanz: AG Northeim)
Streitjahr: 2008
Verfahrensstand: Berufung eingelegt.
Urteil des AG Northeim
Berufungsbegründung
Abwasser – Berechnung des Abwasserentgeltes
LG Göttingen – 1 S 87/10 (Vorinstanz: AG Northeim – 3 C 311/10 (IV))Gericht: LG Göttingen (Vorinstanz: AG Northeim)
Streitjahr: 2008
Verfahrensstand: Berufung eingelegt.
Urteil des AG Northeim
Berufungsbegründung






