Bund der Steuerzahler - Der Steuerzahler - Anhängige Musterklagen des BdSt

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02.09.2010

Abgeltungsteuer – Eingeschränkter Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen

FG Münster - 6 K 607/11 F
Streitfrage: Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Vielmehr werden die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person (1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich mehr als 801 Euro an Werbungskosten angefallen sind. Ob diese Handhabung mit dem sogenannten Nettoprinzip vereinbar ist und das Gebot der Folgerichtigkeit ausreichend gewahrt ist, wird jetzt gerichtlich überprüft.
Sachverhalt: Die Kläger hatten vor mehreren Jahren sogenannte Genussscheine kreditfinanziert angeschafft. Bis einschließlich zum Jahr 2008 konnten die Kläger die Kreditzinsen von den jeweiligen Einnahmen als Werbungskosten abziehen. Im Jahr 2009 ließ das Finanzamt nicht mehr die tatsächlichen aufgewendeten Kreditzinsen zum Abzug zu, sondern berücksichtigte nur noch den pauschalen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 Euro.
Zunächst richtete sich die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid der Kläger. Die Kläger begehrten die Berücksichtigung der Kreditzinsen als Werbungskosten (FG Münster, Az.: 6 K 1847/10 E). Im Laufe des Klageverfahrens änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid ab und setzte die Einkommensteuer auf 0 Euro fest. Grund für die Änderung des Steuerbescheides war die nachträgliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Genussscheinen. Die Klage wurde daher von den Parteien für erledigt erklärt, allerdings wurde die Frage zur Berücksichtigung der Kreditzinsen als Werbungskosten nicht geklärt, da dies in diesem Verfahren nicht mehr entscheidungserheblich war. Mit einer neuen Sprungklage begehren die Kläger nunmehr die Kreditzinsen als Verlustvortrag festzustellen (Az.: 6 K 3260/10 F). Das Finanzamt hat der Sprungklage nicht zugestimmt, so dass die Klage zunächst als Einspruch zu behandeln war, § 45 FGO. Im Februar 2011 hat das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung erteilt. Gegen dies richtet sich nunmehr die Klage vor dem Finanzgericht Münster.

Gericht: FG Münster
Streitjahr: 2009
Verfahrensstand: Klage eingelegt.

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